Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Bereitstellung von Übertragungswegen

(Fassung Mai 2022)

  1. Abkürzungen und Begriffe
    „BBi“ bezeichnet die BBi Breitbandinfrastruktur GmbH, sowie deren Erfüllungsgehilf*innen und Subunternehmer*innen, die mit der Erfüllung von Kund*innenverträgen beauftragt sind.
    „Kund*in“ ist eine natürliche oder juristische Person, welche mit BBi einen Einzelvertrag abzuschließen beabsichtigt oder abgeschlossen hat.
    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen richten sich ausschließlich an Unternehmer*innen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG).
  2. Vertragsgegenstand
    2.1 Vertragsgegenstand ist die Bereitstellung und Instandhaltung von Übertragungswegen zwischen Endpunkten im Telekommunikationsversorgungsgebiet der BBi mit definierten Parametern (Bandbreite, Schnittstelle, Leitungsqualität) (nachfolgend “Übertragungswege”).

    2.2 Sofern Einzelverträge über die Bereitstellung und Instandhaltung von Übertragungswegen abgeschlossen werden, verpflichten sich die Vertragsparteien, zu den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen samt Beilagen angeführten Bestimmungen abzuschließen. Die Beilagen
    1. 1. Übertragungsweganfrage,
    2. 2. Technische Leistungsbeschreibung,
    3. 3. Entgelte, Zahlungsbedingungen,
    4. 4. Instandhaltungs- und Störungsmanagement,
    5. 5. Störungsformular,
    sind ebenso integrierende Bestandteile des Einzelvertrages wie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und allfällige Individualvereinbarungen.

    2.3 Die Vertragsbestandteile ergänzen einander. Bei Widersprüchen gelten die einzelnen Regelungen nach Maßgabe der nachstehenden Aufzählung, wobei die jeweils zuerst genannte Regelung den später genannten Regelungen vorgeht:
    • Einzelvertrag einschließlich allfälliger nachträglicher Individualvereinbarungen
    • Allgemeine Geschäftsbedingungen in der jeweils geltenden Fassung (einschließlich Entgelt- und Zahlungsbedingungen, technische Leistungsbeschreibung, Instandhaltungs- und Störungsmanagement, Störungsformular und Übertragungsweganfrage).
    2.4 Abweichende Bedingungen des*der Kund*in gelten nur, wenn BBi diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
  3. Zustandekommen eines Einzelvertrages
    3.1 Der*die Kund*in gibt den jeweiligen Bedarf an Übertragungswegen (frühestmöglich) in Form einer Übertragungsweganfrage schriftlich bekannt. BBi wird innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Einlangen der Übertragungsweganfrage ein Anbot legen, die Nichtrealisierbarkeit mitteilen oder einen weiteren Prüfungszeitraum bekannt geben. Das Anbot bleibt, sofern im Einzelfall nicht abweichend festgelegt, für vier Wochen ab Zustellung an den*die Kund*in gültig. Der Vertrag kommt durch schriftliche Annahme (Gegenzeichnung des Anbots) durch den*die Kund*in innerhalb dieser Frist zustande.
    BBi ist berechtigt, den von dem*der Kund*in durch Bestellung gewünschten Vertragsabschluss unter anderem ausfolgenden Gründen abzulehnen:
    • 3.1.1 Aus technischen Gründen (wenn die von dem*der Kund*in bestellte Leistung für BBi nicht realisierbar ist),
    • 3.1.2 aus wirtschaftlichen Gründen (etwa bei mangelnder Bonität des*der Kund*in oder, wenn für BBi ein Vertragsabschluss nach kaufmännischen Grundsätzen nicht vertretbar wäre);
    • 3.1.3 aus rechtlichen Gründen (etwa bei mangelnder Geschäftsfähigkeit);
    • 3.1.4 aus betrieblichen Gründen (etwa mangels Verfügbarkeit) oder
    • 3.1.5 wenn der begründete Verdacht besteht, dass der*die Kund*in die bestellten Services missbräuchlich verwenden würde.
    3.2 BBi steht es frei, die Ausführung oder Leistungserbringung ganz oder teilweise durch beauftragte Dritte (Erfüllungsgehilf*innen bzw. Subunternehmer*innen) durchführen zu lassen.

    3.3 BBi ist berechtigt eine Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles begründet anzunehmen ist, dass der*die Kund*in seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem einzelvertraglich festgelegten monatlichen Entgelt.
  4. Bereitstellungsbeginn
    4.1 Sofern gemäß 3.1 ein Vertrag zustande gekommen ist, führt BBi vor Bereitstellung von Übertragungswegen eine Messung der Leitungsqualität durch (geeignete Maßnahmen lt. Beilage 2). Das Ergebnis über die Übergabemessung wird dem*der Kund*in unverzüglich mitgeteilt. Mit erfolgter Mitteilung an den*die Kund*in gilt der Übertragungsweg als bereitgestellt, sofern die in Beilage 2 definierten Qualitätskriterien eingehalten wurden. Etwaige Mängel sind nach Aufforderung zu verbessern. Der technische Inhalt und Ablauf der Übergabemessung ist in der Beilage 2 beschrieben.
  5. Entgelt
    5.1 Für die Herstellung des vertraglich vereinbarten Übertragungsweges hat der*die Kund*in ein einmaliges Herstellungsentgelt zu leisten, sofern im Einzelvertrag nichts Anderweitiges geregelt ist. Zusätzliche einmalige Entgelte für Standorterschließung oder Standorterweiterungen / Anpassungen und Installationsarbeiten werden separat in einem Anbot angeführt bzw. nach der Standortbegehung vereinbart.

    5.2 Für die Bereitstellung des vertraglich vereinbarten Übertragungsweges ist ab dem Bereitstellungszeitpunkt ein regelmäßiges monatliches Entgelt zu leisten. Im ersten Monat richtet sich die Höhe des regelmäßigen Entgelts aliquot nach der Anzahl der nach dem Bereitstellungszeitpunkt verbleibenden vollen Tage dieses Monats, wobei der Monat taggenau berechnet wird. In den Rechnungen wird das regelmäßige Entgelt für jeden Übertragungsweg einzeln angeführt.

    5.3 Alle in den jeweiligen Einzelverträgen und sonstigen Vertragsgrundlagen angegebenen Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Der*die Kund*in trägt sämtliche auf das Entgelt entfallenden oder in Zusammenhang mit dem Entgelt zu entrichtenden Steuern, insbesondere die Umsatzsteuer, sonstige Gebühren und allfällige sonstige mit dem Entgelt zu verrechnende oder einzuhebende Beiträge (wie etwa Förderbeiträge etc.) nach den jeweils geltenden Vorschriften.
  6. Vertrags- und Entgeltänderungen, Änderungen von Stammdaten
    6.1 BBi ist berechtigt, die den Kund*innenverträgen zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. BBi wird diese Änderungen mindestens 3 Monate vor deren Inkrafttreten in geeigneter Form kundmachen. Darüber hinaus wird BBi den wesentlichen Inhalt vom für den*die Kund*in nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen mindestens 3 Monat vor Inkrafttreten auf einem dauerhaften Datenträger (wozu auch eine periodisch erstellte Rechnung gehört) mitteilen, wenn es sich um die Erbringung nummernabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste handelt (§ 135 (8) TKG). Der*die Kund*in hat das Recht, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Änderungen kostenlos zu kündigen. Macht der*die Kund*in von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so gelten die vorgenommenen Änderungen als vom*von der Kund*in akzeptiert. Die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt.

    6.2 Seine*Ihre Person betreffende, für die Vertragsabwicklung wesentliche Änderungen von Stammdaten wird der*die Kund*in unverzüglich schriftlich bekannt geben.

    6.3 Wesentliche Änderungen im Sinne des Punktes 6.2 betreffen insbesondere: Name, Anschrift, Rechnungsanschrift, Bankverbindung, Firmenbuchnummer oder sonstige Registernummern, Rechtsform.

    6.4 Unterlässt der*die Kund*in die Bekanntgabe von Anschriftsänderungen, gelten für ihn bestimmte Schriftstücke als rechtswirksam zugegangen, wenn sie an die vom*von der Kund*in zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurden.

    6.5 Informationen über aktuelle Entgelte von BBi können vom*von der Kund*in schriftlich eingeholt werden. Auf eben solche Weise können Informationen über allfällige Rabatte erlangt werden.
  7. Zahlungsmodalitäten, Verzug
    7.1 BBi legt für außerordentlich vereinbarte Herstellungskosten und andere einmalig zu zahlende Entgelte, nach Abschluss der Arbeiten, Rechnung. Das einmalige Herstellungsentgelt ist im Bereitstellungszeitpunkt zur Zahlung fällig.

    7.2 Das regelmäßige Entgelt wird jeweils für einen Abrechnungszeitraum von einem Kalendermonat ermittelt und monatlich im Vorhinein in Rechnung gestellt.

    7.3 Forderungen der BBi an den*die Kund*in werden 14 Tage nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig. Nebenspesen (z. B. Kosten für Überweisungen) gehen zu Lasten des*der Kund*in.

    7.4 Einwände gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom*von der Kund*in unter Angabe der Gründe, aus denen er*sie sich beschwert erachtet, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich zu erheben, andernfalls die in Rechnung gestellte Forderung als anerkannt gilt. Bei Einwendungen gegen einzelne Teile der Rechnung sind die nicht beanstandeten (Teil-) Beträge fristgerecht zu bezahlen.

    7.5 BBi weist den*die Kund*in auf die jeweilige Frist und die Bedeutung seines*ihres Verhaltens gemäß Punkt 7.4 gesondert hin.

    7.6 Eingehende Zahlungen werden ungeachtet vom*von der Kund*in allenfalls anderslautend erklärter Widmungen zuerst auf Einbringung der Kosten (gerichtlich oder außergerichtliche), dann auf Verzugszinsen und schließlich auf sonstige ausstehende Forderungen angerechnet. Einlangende Zahlungen werden darüber hinaus in beschriebener Reihenfolge zuerst auf die älteste offene Forderung angerechnet.

    7.7 Gegen Ansprüche von BBi kann der*in Kund*in nur mit gerichtlich festgestellten oder durch BBi schriftlich ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen aufrechnen.

    7.8 Stellt BBi einen Fehler bei durchgeführter Abrechnung fest, der sich zum Nachteil des*der Kund*in ausgewirkt haben könnte, und lässt sich das richtige Entgelt nicht ermitteln, so schuldet der*die Kund*in für den betroffenen Abrechnungszeitraum ein Pauschalentgelt, dass den Durchschnitt der in den letzten drei Abrechnungszeiträumen angefallenen Entgelte entspricht (§ 145 Abs 5 TKG). Bei einer kürzeren Vertragsdauer wird auf die tatsächliche Inanspruchnahme bis zu diesem Zeitpunkt abgestellt.

    7.9 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 8 % p. a. über dem von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz fällig. Außerdem hat der*die Kund*in alle zur zweckentsprechenden Verfolgung von Ansprüchen auflaufenden Kosten, Spesen und Barauslagen zu ersetzen.
  8. Haftung
    8.1 BBi haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, entgangenen Gewinn, indirekte Schäden, Vermögensschäden, Datenverlust / -zerstörung und Schäden aus Ansprüchen Dritter, sowie der Ersatz von Folgeschäden ist ausgeschlossen.

    8.2 BBi haftet nicht für Schäden, die auf höhere Gewalt (z. B. atmosphärische Entladungen) oder auf Handlungen Dritter zurückzuführen sind, sofern diese Dritten BBi nicht zuzurechnen sind. Auch haftet BBi nicht für Schäden, die durch eine allenfalls erforderliche, aber nicht erteilte behördliche Bewilligung oder Zustimmung Dritter entstehen.

    8.3 Die Ersatzpflicht von BBi ist mit dem Betrag von EUR 1.000 für jeden Schadensfall und jeden einzelnen Geschädigten begrenzt.
  9. Gewährleistung
    9.1 Allfällige Gewährleistungsansprüche richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sämtliche Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn ohne schriftliche Einwilligung durch BBi der*die Kund*in selbst oder durch Dritte die Übertragungswege wartet oder abändert. Für derartige unbefugte Arbeiten wird darüber hinaus von BBi kein Kostenersatz geleistet.

    9.2 Jedenfalls erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch, wenn der*die Kund*in andere als die nach diesem Vertrag zulässigen Geräte an die Übertragungswege anschließt oder die Einrichtungen von BBi manipuliert.
  10. Servicequalität
    10.1 Die verfügbaren Servicequalitäten sind in den Beilagen 2 und 3 beschrieben und beinhalten Werte für die Verfügbarkeit. Die verfügbaren Servicequalitäten sind in den Beilagen 2 und 3 beschrieben und beinhalten Werte für die Verfügbarkeit.
    Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Verfügbarkeitswerte werden gemäß Beilage 3 Preisnachlässe (nachfolgend “Rabatte”, siehe Beilage 3, Punkt 3.2) in den nächsten Abrechnungen gutgeschrieben, womit sämtliche Ansprüche des*der Kund*in abgegolten sind. Eine gesonderte Ablöse der Rabatte in Geld ist nicht möglich. Mit der Gewährung dieser Rabatte sind sämtliche Ansprüche des*der Kund*in aus der Nichteinhaltung der Verfügbarkeitswerte abgegolten. Allfällige Rückzahlungsansprüche des*der Kund*in zu Vertragsende, welche sich aus für die Nichteinhaltung der Verfügbarkeitswerte zu gewährenden Rabatten zu diesem Zeitpunkt ergeben, werden von BBi mit der letzten Abrechnung gutgeschrieben; ein sich allenfalls daraus zugunsten des*der Kund*in ergebender Rückzahlungsbetrag wird vom BBi innerhalb der Fälligkeitsfrist des Punktes 7.3 rücküberwiesen.

    10.2 Die Verfügbarkeiten werden für jeden bereitgestellten Übertragungsweg getrennt ermittelt.
  11. Entstörung
    11.1 Der*die Kund*in meldet im Bedarfsfall unverzüglich die auftretende Störung in der Störungsmeldestelle von BBi. Die Leistungen im Zusammenhang mit der Entstörung sind im Detail in Beilage 4 beschrieben. Die Reaktionszeit (Zeit zwischen Eingang der Störungsmeldung und Bestätigung der Einleitung der Entstörungsmaßnahmen durch den*die zuständige*n Techniker*in der BBi) beträgt im Standardfall:
    • 3 Stunden während der Betriebszeiten
      (Mo - Do von 7:00 bis 17:00 Uhr, Fr von 7:00 bis 13:00 Uhr)
    • 12 Stunden außerhalb der oben erwähnten Betriebszeiten.
      Dies gilt 7 Tage die Woche, 365 Tage im Jahr. Verlängert sich die Reaktionszeit unverschuldet, z. B. aufgrund höherer Gewalt oder durch Zusammentreffen mehrerer Störungsfälle, so wird sich BBi bemühen, ehestmöglich für die Entstörung und Behebung von Fehlern zu sorgen.
    11.2 Vom*von der Kund*in zu vertretende Verzögerungen bei der Durchführung der Entstörung bewirken kein Freiwerden von seiner*ihrer Verpflichtung zur Bezahlung des monatlichen Entgelts.
  12. Sperre von Telekommunikationsdienstleistungen (TKD)
    12.1 Aus wichtigem Grund ist die BBi zur teilweisen oder gänzlichen Einstellung der Telekommunikationsdienstleistung (Sperre eines Anschlusses) berechtigt, dies insbesondere wenn:
    • ein Grund vorliegt, der zur fristlosen Vertragsauflösung berechtigt (Punkt 16.2).
    • der begründete Verdacht besteht, dass der*die Kund*in Services oder damit in Zusammenhang stehende Leistungen missbräuchlich, insbesondere in betrügerischer Absicht nutzt oder eine solche Nutzung durch Dritte duldet.
    • über das Vermögen des*der Kund*in ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen werden sollte.
    • Der*die Kund*in mit der Zahlung des Entgeltes im Verzug ist und unter schriftlicher Androhung der teilweisen oder gänzlichen Einstellung der TKD und Setzen einer zweiwöchigen Nachfrist erfolglos gemahnt wird.
    12.2 Eine Sperre der TKD entbindet den*die Kund*in nicht von der Pflicht zur Bezahlung der vereinbarten Entgelte bis zum Ablauf der jeweils vereinbarten Vertragsdauer bzw. bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin. Der*die Kund*in trägt im Fall einer von ihm*ihr zu vertretenden Sperre die Kosten für ihre Herstellung und Aufhebung, anfallenden Reparaturaufwand und hat für in diesem Zusammenhang allenfalls entstehende Schäden Ersatz zu leisten. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Ausmaß des zur Herstellung und Aufhebung einer allfälligen Sperre erforderlichen Einsatzes technischen Personals zzgl. anfallender Spesen.

    12.3 Die Sperre ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen weggefallen sind und der*die Kund*in die angefallenen Kosten und BBi sonst gebührende Ansprüche bezahlt oder ausreichend Sicherheit geleistet hat.

    12.4 Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen ungerechtfertigter Sperre oder verspäteter Aufhebung ist auf Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Im Übrigen gilt Punkt 8.
  13. Übertragung von Rechten und Pflichten
    13.1 BBi ist berechtigt sämtliche Rechte und Pflichten aus einem Einzelvertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den*die Kund*in auf Dritte zu übertragen. Der*die Kund*in ist zur Übertragung von Rechten und Pflichten nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch BBi berechtigt. Diese darf nur aus berechtigten Gründen verweigert werden. Im Eintrittsfall haften mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung mit BBi sowohl der bisherige als auch der neu eintretende Kunde zur ungeteilten Hand.
  14. Datenschutz und Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
    14.1 BBi ist berechtigt, personenbezogene Daten unter Einhaltung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen (insbesondere DSGVO, DSG, § 165 ff TKG) im Rahmen der Vertragsabwicklung und nur für den im Vertrag vereinbarten Zweck zu speichern, zu verarbeiten und weiterzugeben. Soweit BBi aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung zur Weitergabe von Daten verpflichtet ist, wird BBi dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkommen und den*die Kund*in darüber informieren. Zur Abwicklung eines Kund*innenvertrages ist BBi berechtigt, Stamm- und Verkehrsdaten an Erfüllungsgehilf*innen und Subunternehmer*innen, sowie Behörden weiterzugeben.
  15. Vertragsdauer, ordentliche Kündigung
    15.1 Die Einzelvertragsverhältnisse werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und können von jedem Vertragsteil zum Quartalsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden. Die BBi behält sich die einzelvertragliche Regelung einer Mindestvertragslaufzeit vor.
  16. Außerordentliche Kündigung
    16.1 Die Vertragsparteien können den Einzelvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auflösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    • qualifizierter Zahlungsverzug des*der Kund*in trotz schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung von mindestens zwei Wochen vorliegt.
    • der*die Kund*in selbst oder eine Sicherstellung leistende*r Dritte*r bei Abschluss des Kund*innenvertrages über seine Wirtschafts- oder Vermögensverhältnisse unrichtige Angaben gemacht oder Umstände verschwiegen hat, bei deren Kenntnis BBi den Kund*innenvertrag nicht abgeschlossen hätte.
    • bei Tod, Handlungsunfähigkeit oder Liquidation ist der*die Kund*in juristische Person.
    • im Fall jeder gegen Bestehen der Rechtsvorschriften verstoßender Servicenutzung.
    • der*die Kund*in Vertragsbestimmungen verletzt, welche die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Netz oder Services sicherstellen sollen oder dem Schutz der Rechte Dritter dienen.
    • BBi den*die Kund*in zur Entfernung störender oder nicht zugelassener Endgeräte vom Netzabschlusspunkt auffordert und der*die Kund*in dieser Aufforderung trotz Beeinträchtigung anderer Nutzer*innen oder des Netzes oder Services oder einer Gefährdung von Personen nicht unverzüglich nachkommt.
    • der*die Kund*in die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheiten oder Verstärkung von bestellten Sicherheiten nicht erfüllt.
    • bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des*der Kund*in oder für ihn Sicherstellung leistender Dritter, insbesondere bei Feststellung von Reorganisationsbedarf im Unternehmen des*der Kund*in durch einen Wirtschaftsprüfer, Zahlungseinstellungserklärungen, Eröffnung eines Insolvenzverfahren oder Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens, Vorlage eines Vermögensverzeichnisses bei Gericht, außergerichtliches Ausgleichsverfahren, jeweils hinsichtlich des*der Kund*in selbst oder eines persönlich haftenden Gesellschafters des*der Kund*in.
    • die andere Vertragspartei wesentliche Vertragspflichten verletzt und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen die Verletzung nicht abstellt.
    16.2 Bei Beendigung des Kund*innenvertrages – aus welchem Grund auch immer – sind vom*von der Kund*in sämtliche BBi gehörenden Geräte, Einrichtungen und Ausstattungen nach Wahl von BBi entweder zur Abholung bereitzuhalten oder an die von BBi angegebene inländische Übernahmestelle zurückzustellen. Verursacht der*die Kund*in eine Verzögerung der Rückstellung, ist er vorbehaltlich weiterer Ansprüche zur Zahlung eines angemessenen Benützungsentgeltes bis zur tatsächlichen Rückstellung verpflichtet.
  17. Rechte und Pflichten des*der Kund*in
    17.1 Der*die Kund*in wird die für die kund*innenseitig erforderliche Installation und den Betrieb der Endgeräte notwendigen Räume unentgeltlich in einem dafür geeigneten Zustand (insbesondere hinsichtlich Luftfeuchtigkeit und Temperatur) bereitstellen und während der Dauer des Vertrages erhalten. Der*die Kund*in stellt sicher, dass die Räume hinsichtlich Temperatur und Luftfeuchtigkeit gemäß der Norm ETS 300 019-1-3 zur Verfügung gestellt werden. Der*die Kund*in stellt die für den Betrieb der*die kund*innseitig installierten Leitungsendgeräte erforderliche elektrische Energie, sowie die erforderlichen Hilfs- und Schutzvorrichtungen unentgeltlich zur Verfügung.

    17.2 Vor Beginn der Installation der Übertragungswege wird der*die Kund*in für Liegenschaften, auf denen sich die Geräte und Einrichtungen seiner*ihrer Endstelle befinden werden, sowie für jene unmittelbar angrenzenden Liegenschaften, die denselben Eigentümer oder Verfügungsberechtigten wie die erstgenannten Liegenschaften haben

    a) die für die Installation, Wartung, Änderung oder Demontage von Übertragungswegen durch BBi und von ihr beauftragte Dritte in Anspruch genommen werden müssen, die dafür erforderliche Zustimmung des jeweiligen Verfügungsberechtigten einholen und der BBi auf deren Wunsch schriftlich nachweisen und
    b) allenfalls notwendige öffentlich-rechtliche Genehmigungen für Installation und Betrieb der Übertragungswege erlangen. Der*die Kund*in wird diese rechtskräftigen behördlichen Genehmigungen auf Wunsch der BBi vorlegen.

    17.3 Den Aufwand am Kund*innenstandort für Ausbesserungsarbeiten an Liegenschaften, Gebäuden oder Räumen, die durch sachgemäß durchgeführte Installation, Wartung, Änderung oder Demontage von Übertragungswegen nötig werden, trägt der*die Kund*in allein.
    Sollte die Verlegung der von BBi oder durch von ihr beauftragte Unternehmen installierten Übertragungswege am Kund*innenstandort aus Gründen, die nicht von BBi zu vertreten sind, erforderlich werden, so trägt der*die Kund*in die hierfür notwendigen Kosten.

    17.4 Die Übertragungswege und die von BBi oder durch von ihr beauftragte Dritte überlassenen Einrichtungen dürfen ausschließlich bestimmungsgemäß verwendet werden, dies gilt insbesondere für den Anschluss von Geräten an die Übertragungswege. Jedenfalls dürfen an das Netz von BBi nur Geräte angeschlossen und betrieben werden, die die Netzsicherheit und den Netzbetrieb nicht stören und den jeweiligen einschlägigen europäischen Normen entsprechen.

    17.5 Die Übertragungswege und die dazugehörigen Geräte und Einrichtungen dürfen ausschließlich von BBi oder von ihr beauftragten Dritten installiert, gewartet, geändert oder demontiert werden.

    17.6 Die bereitgestellten Übertragungswege und –Kapazitäten dürfen vom*von der Kund*in ausschließlich für den eigenen Bedarf genutzt werden. Eine Weitergabe von Übertragungskapazitäten an Dritte ist jeweils nur unter ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der BBi möglich.

    17.7 Ausschließlich der*die Kund*in ist für den Inhalt und die Art der von ihm*ihr bzw. von Personen, denen er*die die Nutzung von Übertragungswegen der BBi ermöglicht, bereitgestellten, verbreiteten, übermittelten, empfangenen oder zugänglich gemachten Daten verantwortlich. Der*die Kund*in hat insbesondere auch für die Einhaltung der strafgesetzlichen Bestimmungen, der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes zu sorgen. Bei Verletzung von Rechtsvorschriften hält der*die Kund*in die BBi schad- und klaglos.

    17.8 Dem*der Kund*in im Zuge der Vertragsabwicklung von BBi bzw. deren Subunternehmer*inen zur Verfügung gestellte Endgeräte und Einrichtungen verbleiben im Eigentum der BBi bzw. deren Subunternehmer*innen.

    Weitere Rechte und Pflichten sind im Übrigen in den Beilagen zu diesen AGB geregelt.
  18. Streitbeilegung
    18.1 Beide Vertragsparteien sind gemäß § 205 TKG berechtigt, Streit- und Beschwerdefälle, insbesondere betreffend der Qualität des Dienstes und bei Zahlungsstreitigkeiten oder behaupteten Gesetzesverletzungen der Regulierungsbehörde vorzulegen. Die Regulierungsbehörde ist in diesem Fall angehalten eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.
  19. Sonstige Bestimmungen
    19.1 Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Abweichungen und Ergänzungen von den allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Beilagen gelten nur dann, wenn sie schriftlich vereinbart und rechtsgültig gefertigt sind. Von diesem Erfordernis kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden.

    19.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen beeinträchtigt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt. Dies gilt nicht, würde das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen.

    19.3 Erfüllungsort für die BBi zu leistenden Entgelte ist Linz. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Linz. Es gilt österreichisches Recht.
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